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Ertragsteuer - Nutzungsdauer von Computerhardware und Software (BMF)



In dem neuen Schreiben (BMF-Schreiben v. 22.02.2022 - IV C 3 - S 2190/21/10002 :025) stellt das BMF ergänzend zu seinem vorherigen Schreiben (BStBl I 2021 S. 298) in Rn. 1.1 und 1.4 Folgendes klar:

Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrundezulegen, stellt

  • keine besondere Form der Abschreibung,
  • keine neue Abschreibungsmethode und
  • keine Sofortabschreibung dar.


Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar. Zudem wurde folgende Unsicherheit in der Praxis beseitigt: Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.


Auf Ausführungen in 1.2 und 1.3 des überarbeiteten BMF-Schreiben wird hingewiesen.

Aktuelles BMF-Schreiben